• Für den Betriebsrat ist mentale Gesundheit ein Pflichtthema: Psychische Belastung zählt zum Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG), und über dessen Einhaltung zu wachen gehört zu seinem gesetzlichen Grundauftrag (§ 80 BetrVG)
  • Dafür hat er drei gesetzliche Hebel: Mitbestimmung bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung, die Wächterrolle beim Arbeitsschutz und die Beteiligung am betrieblichen Eingliederungsmanagement.
  • Die vier Belastungsbereiche Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung helfen, Belastungen systematisch zu erkennen und wirksame Maßnahmen einzufordern.